OXIDKERAMIK J. Cardenas GmbH
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand April 2016
I. Allgemeines, Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen. Bedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht,
wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen, um wirksam zu sein, unserer schriftlichen Bestätigung.
II. Angebote, Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung, auch per FAX oder Mail, wirksam. Unsere Auftragsannahme kann auch durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.
2. Aufträge können nur im Rahmen der Herstellungsmöglichkeiten zur Ausführung gelangen.
3. Jegliche Annahme durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt, dass einer Lieferung keine rechtlichen Hemmnisse, z.B. Exportkontroll-vorschriften, entgegenstehen.
III. Preise, Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk zuzüglich Versandkosten ab Werk. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum frei unserer Zahlstelle zu leisten. Wechsel werden nicht akzeptiert. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, berechnen wir Verzugszinsen in Höhe banküblicher Überziehungszinsen, mindestens jedoch in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weiteren, darüber hinausgehenden Schadens behalten wir uns vor.
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.
4. Wir behalten uns vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder –erhöhungen, insbesondere aufgrund von Änderungen der technischen Ausführungen im Sinne der Ziffer V. Zeichnungen oder von Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
5. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist oder wird, so sind wir berechtigt, alle offenen Forderungen fällig zu stellen und den Besteller aufzufordern, Zug-um-Zug gegen Lieferung die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten. Leistet der Besteller einer solchen Aufforderung nicht binnen angemessener Frist Folge, sind wir berechtigt, Schadenersatz zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
IV. Lieferfrist, Liefermenge
1. Die Lieferfrist beginnt erst mit der Beibringung der vollständigen benötigten Unterlagen durch den Besteller und nach Abklärung aller technischen Fragen sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Eine Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist besteht nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsganges. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie im Falle höherer Gewalt, wie Feuer, Überschwemmung, Aufruhr, behördliche Maßnahmen und sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind.
Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Ist durch obige Ereignisse eine Lieferung überhaupt nicht mehr möglich, so haben wir das Recht, weitere Lieferungen ohne Schadenersatzansprüche einzustellen.
3. Für auf Verschulden unserer Lieferanten beruhende verspätete oder nicht erfolgte Lieferung können wir nicht einstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
4. Die Frist für die Abnahme beträgt höchstens 6 Monate vom Tage der Auftragsbestätigung ab gerechnet. Die in dieser Zeit nicht abgerufenen Waren werden dem Besteller in Rechnung und zur Verfügung gestellt.
5. Lieferfristen und Liefertermine sind nicht verbindlich, werden aber nach Möglichkeit eingehalten. Auch bei Vereinbarung einer festen Lieferfrist oder eines festen Liefertermins setzt uns der Besteller, für den Fall unseres Verzuges, eine angemessene Nachfrist von in der Regel 4 Wochen. Nach deren fruchtlosen Ablauf hat der Besteller innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag für die in Verzug befindliche Ware zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6. Teillieferungen sind zulässig und bedingungsgemäß zu bezahlen.
7. Beanstandungen von Liefermenge sind spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich vorzubringen. Für die Abrechnung sind die in den Versand-Begleitpapieren angegebenen Maße, Gewichte und Mengen maßgeblich.
V. Zeichnungen, Sonderanfertigungen, Werkzeuge
1. Zeichnungen und sonstige Unterlagen, Werkzeuge und Vorrichtungen bleiben auch nach Übergabe an den Besteller unser Eigentum und dürfen nur entsprechend den Vereinbarungen benutzt werden.
2. Für die ordnungsgemäße Benutzung eingesandter Zeichnungen, Muster und Modelle haftet der Besteller, ebenso für die Benutzung fremder Wort- und Bildzeichen.
3. Der Besteller haftet auch für die Einhaltung unserer Rechte gemäß Gebrauchs-, Geschmacksmuster- und Patentgesetz. Werden Zeichnungen oder sonstige Unterlagen vom Besteller übergeben, so ist die Beachtung der obigen Rechte ausschließlich die Angelegenheit des Bestellers. Der Besteller stellt uns insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
4. Die Ausführung erfolgt gemäß unserer Auftragsbestätigung. Für die Einhaltung von Maßen nach bestimmten Toleranzen ist unsere schriftliche Zustimmung erforderlich, andernfalls behalten wir uns Maßabweichungen entsprechend unseren Fabrikations-Erfordernissen vor.
5. Bei Sonderanfertigungen sowie bei Bestellungen neuer Typen behalten wir uns vor, Entwicklungskosten sowie Kosten für Matrizen, Werkzeuge und Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen dem Besteller ganz oder anteilig zu berechnen, ohne dass hierdurch Ansprüche für den Besteller entstehen. Die Kosten für die Neubeschaffung oder –anfertigung von Fertigungseinrichtungen, insbesondere wegen Verschleißes, gehen zu Lasten des Bestellers. Unabhängig von den Aufwendungen für die Beschaffung verbleiben Werkzeuge, die unser Knowhow enthalten, unwiderruflich in unserem Besitz.
6. Bei Herstellung von Kleinserien nach Kundenzeichnungen und bei zum Zeitpunkt der Bestellung noch nicht gefertigten Waren sind fertigungsbedingte Über- und Unterlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge ohne Benachrichtigung des Bestellers möglich.
VI. Versand und Verpackung
1. Versand und Verpackung wird von uns nach bestem Ermessen durchgeführt. Versandvorschriften sind mit der Bestellung abzugeben. Die Versandart und der Versandweg bleiben jedoch stets uns überlassen.
2. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und wird in gutem Zustand bei frachtfreien Retouren zurückgenommen.
3. Der Versand erfolgt auf Kosten des Bestellers, insbesondere Mehrkosten für Eilversendung, die auf Wunsch des Bestellers vorgenommen wird.
VII. Gefahrenübergang bei Versendung
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgt oder wenn frachtfreie Lieferung ausdrücklich vereinbart ist.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
VIII. Wareneingangsprüfung und Mängelrügen
1. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich anzuzeigen.
2. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich zu rügen. Dem Besteller obliegt die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern, stellen keine Sachmängel im Sinne dieser Bedingungen dar.
3. Werden an von uns gelieferten Teilen Bearbeitungen oder Nachbearbeitungen durch den Besteller oder durch Dritte ausgeführt, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
4. Der Käufer ist nicht berechtigt, an von uns gelieferter Ware Mängel zu beheben und uns hierfür Kosten zu berechnen. Ist die Ware infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt, so wird nach unserer Wahl die Ware entweder umgetauscht oder Gutschrift erteilt. Ansprüche auf Minderung sind ausgeschlossen.
5. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandelung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
6. Für die technische Eignung von Teilen, die nicht von uns entworfen und berechnet sind, oder deren Verwendungszweck wir nicht kennen, übernehmen wir keine Gewähr. Unsere technische Beratung ist unverbindlich und befreit den Kunden nicht davon, unsere Erzeugnisse auf ihre Eignung für seine Zwecke selbst zu prüfen.
7. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Für Verschleißteile oder Teile, die auf Grund ihrer Verwendung beim Besteller einem betriebsbedingten Verschleiß unterliegen, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, bzw. fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Verwendung von ungeeigneten Betriebsmittel oder chemische oder elektrische Einflüsse.
8. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Haftung für daraus entstehende Folgen befreit.
9. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, ist unsere Haftung für daraus entstehende Folgen ausgeschlossen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstands.
10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, beginnend mit der Ablieferung der Sache. Vor etwaiger Rücklieferung ist unsere Zustimmung einzuholen.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis zum Eingang aller Zahlungen aus den Geschäftsbeziehungen einschließlich der künftig und bedingt entstehenden Forderungen auch als gleichzeitig und später abgeschlossenen Verträgen.
2. Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit anderen Waren oder bildet er sie mit anderen Waren um, so steht uns an der daraus hervorgegangenen neuen Ware Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zu. Die neue Ware gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
3. Wir behalten uns vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn Umstände eintreten, oder uns bekannt werden, durch die unsere Forderungen gefährdet erscheinen.
4. Der Antrag des Bestellers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
X. Beschaffenheit der Ware
1. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die in unseren Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen beschriebene Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben bezüglich der Ware dar.
2. Die in unseren Produktbeschreibungen genannten Werte wurden an Prüfkörpern ermittelt. Bei Serienteilen sowie je nach Einsatz und Bauteilausführung können die Werkstoffeigenschaften abweichen.
XI. Vertraulichkeit
1. Der Besteller wird alle im Rahmen des Auftrags erlangten Informationen technischer wie geschäftlicher Art unabhängig vom Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses streng vertraulich behandeln und zwar auch für die Zeit nach Abschluss oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses.
2. Auf unsere Anforderung sind sämtliche von uns stammenden Informationen, auch Kopien, etc. und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.
3. Von uns übergebene Zeichnungen, Spezifikationen, Muster, Formen, Werkzeuge sowie andere Unterlagen verbleiben in unserem Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder ganz noch teilweise weitergegeben oder vervielfältigt , elektronisch verarbeitet oder Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder sonst wie wirtschaftlich verwertet werden. An den genannten Gegenständen behalten wir uns sämtliche Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Geschäften jeder Art ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz unserer Firma. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
XIII. Salvatorische Klausel
Sollte eine einzelne Bestimmung dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
Stand April 2016